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Allgemeine Informationen

 

 

Rauchwarnmelderpflicht ab dem 1.Januar 2018 auch in Bestandsgebäuden

 

Seit 1.Januar 2013 mussten bei Neubauten in allen Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder überwacht werden.

 

Ab dem 1. Januar 2018 müssen nun auch in Bestandsgebäuden alle Wohnungen (auch Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften oder Reihenhäuser) mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Eine Vernetzung von Rauchwarnmelder ist nicht gefordert, jedoch kann diese im Einzelfall sinnvoll sein. Hinweis: Die Rauchwarnmelderpflicht gilt nicht z.B. für Hotels, Pensionen usw.

 

Damit soll aus Sicht des Gesetzgebers und der Feuerwehren bei Bränden in Wohnungen die Anzahl der Brandtoten reduziert werden. Bei der Auslösung eines Rauchwarnmelders bleibt i. d. R. noch genügend Zeit, um einen Löschversuch zu unternehmen oder sich und die Familie selbst retten zu können.

 

Es dürfen nur Rauchwarnmelder verwendet werden, die der DIN EN 14 604 entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen. Für Menschen, die den Alarm der Rauchwarnmelder nicht oder nur schlecht hören, können die Geräte mit Lichtsignalen und Rüttelkissen verbunden werden. Sollte bei einem Wohnungsbrand eine Person verletzt werden oder sie sogar zu Tode kommen und kein Rauchwarnmelder vorhanden gewesen sein, kann sicherlich von der Ermittlungsbehörde überprüft werden, ob beim Vorhandensein eines Rauchwarnmelders das Unglück vermeindbar gewesen wäre. 

 

Für den Einbau ist der Eigentümer verantwortlich. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Es empfiehlt sich die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft des Rauchwarnmelders schriftlich zwischen den unmittelbaren Besitzern (Mieter) und dem Eigentümer (Vermieter) zu vereinbaren und zu dokumentieren.

 

Das Bayrische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verlehr hat auf seiner Homepage unter www.stmi.bayern.de weitere Informationen zur Rauchwarnmelderpflicht veröffentlicht. Auch auf der Homepage des LFV Bayern sind unter Fachbereiche  - Fachbereich 4- Veröffentlichungen des Fachbereichs Informationen dazu abrufbar.

 

Die FEUERWEHR hilft - vorbeugen musst DU!

 


 

 

Auf diesen beiden Seiten könnt ihr euch über Wespen und Hornissen informieren:

 

Merkblatt zu Wespen und Hornissen

oder

Landratsamt Traunstein

 


 

 

 

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